§ 9 Abs 1 BAO; § 80 Abs 1 BAO
Im vorliegenden Fall formulierte der VwGH Grundsätze zur Haftung des Vertreters für die Entrichtung von Abgaben. Er führte dabei insbesondere aus, welche Rolle die Gleichbehandlung aller Gläubiger spielt, um den Vertreter vor der Inanspruchnahme durch die Finanzbehörde zu bewahren.