§ 6 Abs 1 Z 28 UStG
Der VwGH hatte im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 28 UStG auch Umsätze aus Überschüssen eines Seminars, die für die Deckung von Verlusten aus anderen Veranstaltungen verwendet werden, als steuerbefreit anzusehen sind.