Zusammenfassung: In diesem Beitrag wird abermals die Vertretungsbefugnis des Bilanzbuchhalters im Finanzstrafverfahren thematisiert. Der Autor geht auf die Begriffe der Finanzstrafbehörde und Abgabenbehörde ein und sieht im gegenständlichen Paragraphen des Bilanzbuchhaltergesetzes einen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 3 BibuG; § 52 BAO; § 29 AVOG; § 58 FinStrG; § 30a FinStrG