Zusammenfassung: Der Autor stellt in seinem Beitrag fest, dass Säumniszuschläge infolge nicht zeitgerechter Entrichtung fälliger Abgaben nur bei grobem Verschulden haltbar sind und die Herabsetzung nur per Antrag möglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 217 Abs 4 BAO; § 217 Abs 10 BAO; § 206a BAO; Art 9 BGBl. I Nr. 112/2005; § 217 Abs 7 BAO; § 217 Abs 5 BAO; § 21 Abs 1 UStG; § 79 Abs 1 EStG; § 43 Abs 1 FLAG