Im vorliegenden Beitrag behandelt der Autor die VwGH-Entscheidung 2008/15/0320 vom 7.7.2011, welche sich mit der Zurechnung beim Restwert-Leasing und insbesondere mit der Frage befasst, wem die Investitionszuwachsprämie zusteht. Er nimmt zur Entscheidung Stellung und geht insbesondere auf Verträge mit Konsumenten ein.
VwGH 2008/15/0320