Zusammenfassung: Im Beitrag werden 2 Entscheidungen des UFS aus jüngster Zeit angeführt. Zum einen hatte sich der Senat mit der Frage des Vorsteuerabzugsrechts zu befassen für den Fall, dass an der auf der Rechnung angeführten Anschrift des Lieferanten keine Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden konnte. Zum anderen ging es um die Frage der Zuerkennung des Vorsteuerabzugs im Falle des Leistungsaustauschs mit einer Scheinfirma (sog. "Briefkasten-GmbH") im Bereich des Baugewerbes.