§ 29 Abs 1 Z 8 AbgEO
In gegenständlicher Entscheidung befand der VwGH, ob einem Behinderten der Pfändungsschutz für sein Fahrzeug abgesprochen werden kann allein aufgrund des Umstands, dass für das Lenken seines Fahrzeugs eine andere Person erforderlich ist, damit er dieses nutzen kann.