Pülzl kritisiert in seinem Beitrag anhand von mehreren VwGH Entscheidungen, dass dieser gerne anderslautende eigene Rechtsprechung zu kaschieren versucht und deswegen vielfach eine dogmatische Auseinandersetzung mit der vormals vertretenen Meinung vermieden wird.
VwGH 6.7.2011, 2007/13/0150; VwGH 21.12.2005, 2001/14/0123; VwGH 17.12.1996, 96/14/0016