Zusammenfassung: Der VwGH nahm zum Tatbestand des § 236 Abs 1 BAO Stellung und prüfte, ob bei der Bewilligung einer Nachsicht die bestehende Existenzgefährdung, besondere finanzielle Schwierigkeiten oder sonstige Notlagen zu berücksichtigen sind, oder ob bereits außergewöhnliche Umstände hierfür ausreichen.
Rechtsgrundlagen: § 236 Abs 1 BAO