§ 293 BAO
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung ua klar, welchen Zweck die Regelung des § 293 BAO betreffend die Bescheidberichtigung verfolgt bzw. welchem sie nicht dient. Das Höchstgericht stellte in diesem Zusammenhang klar, auf welche Fehler bzw. Mängel sich diese Bestimmung bezieht.