§ 2 FLAG; § 2 Abs 1 lit b FLAG
In der vorliegenden Rechtssache war über die Gewährung von Familienbeihilfe zu entscheiden. Fraglich war dabei, ob Voraussetzung dafür ist, dass der Beruf, zu dem die Ausbildung des Kindes erfolgt, später auch ausgeübt wird. Beschränkt sich der Anspruch auf Familienbeihilfe auf nur eine Berufsausbildung?