§ 108e Abs 1 EStG
In der vorliegenden Entscheidung stellte der VwGH wiederholt klar, ob es im Hinblick auf die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG erforderlich ist, dass die Absetzung für Abnutzung beim Steuerpflichtigen bereits im dem Jahr berücksichtigt wird, für welches die Geltendmachung der Prämie erfolgt oder, ob die Absetzung auch in einem darauffolgenden Jahr erfolgen kann.