§ 22 BAO
In gegenständlicher Entscheidung hatte der VwGH zu klären, ob der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO erfüllt wurde. Der Gerichtshof stellte hierbei klar, ob eine Gestaltung vorweg als missbräuchlich beurteilt werden kann, wenn keine Feststellungen hinsichtlich eines konkreten Steuervorteils vorliegen.