§ 23 Z 2 EStG
Der VwGH sprach sich wiederholt dahingehend aus, wann eine sog. stille Gesellschaft vorliegt. Das Höchstgericht äußerte sich außerdem im Bezug auf die steuerliche Anerkennung von Verträgen, die zum einen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaften abgeschlossen werden, zum anderen zwischen von der gleichen Person vertretenen oder wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften.