Zusammenfassung: Zimprich geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob im Falle der Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Befreiung vom verpflichtenden KESt-Abzug gem § 94 Z 2 EStG in Frage kommt, da die vermögensverwaltende Personengesellschaft den Gesellschaftern eine unmittelbare Beteiligung vermittelt oder, ob die KESt in jedem Fall abzuziehen ist. Ist diese Frage nach Inkrafttreten des BBG 2011 und der damit verbundenen Neuregelung des § 94 Z 2 EStG anders zu beurteilen?