Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der UFS mit den besonderen Nachweiserfordernissen im Bezug auf die Geltendmachung von Bewirtungskosten als Werbungskosten zu befassen. Im Anlassfall ging es um die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Bewirtung, die von einem Bürgermeister übernommen wurden, wobei sich ua Fragen hinsichtlich des Werbezwecks und der berufliche Veranlassung stellten.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 3 EStG