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Strafaufhebung in besonderen Fällen - Vorsicht Falle! - Das BMF nimmt in einem Geheimerlass zu § 30a FinStrG Stellung: Die darin enthaltene Fünfjahresfrist könnte zur Falle werden

TagesfragenSWK 2011, T 69 Heft 13 v. 2.5.2011

Zusammenfassung: Ein "Steuerinsider" nimmt im vorliegenden Beitrag kurz zu dem vom BMF erarbeiteten Durchführungserlass zur Regelung des § 30a FinStrG betreffend der Verkürzungszuschlag (Strafaufhebung in besonderen Fällen) überaus kritisch Stellung, wobei er insb. gegen die darin vorgesehene Frist von 5 Jahren Bedenken äußert und generell in Frage stellt, ob das BMF in diesem Durchführungserlass den "Fair Play"-Gedanken beachtet.

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