§ 12 Abs 1 Z 2 KStG; § 8 Abs 2 KStG
In der vorliegenden Entscheidung hatte der VwGH zu beurteilen, ob ein Kfz (hier: Porsche, der auch vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt werden konnte) dem Betriebsvermögen angehört oder aber dem außerbetrieblichen Vermögen der Gesellschaft zuzuordnen ist.