Zusammenfassung: Der UFS befand in gegenständlicher Entscheidung, ob die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung dann berechtigt ist, wenn in der Buchhaltung einer Gesellschaft, die sich in Insolvenz befindet, Inventurwerte aufscheinen, die nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, weil kein Warenlager vorhanden ist.
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