Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die Nachsichtsgewährung bei fälligen Abgabenschulden zu befassen. Der Senat äußerte sich dabei ua zum Vorliegen persönlicher respektive sachlicher Unbilligkeit.
Rechtsgrundlagen: § 236 Abs 1 BAO