Zusammenfassung: Der UFS hatte in gegenständlicher Entscheidung zu klären, wo sich Ort der Vermittlungsleistung befindet im Falle einer Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen und von dort aus operierenden Wettanbieter. In welchem Staat unterliegen die Vermittlungsumsätze der Besteuerung? Sind die im Inland gelegenen Wettlokale als umsatzsteuerliche Betriebsstätten des Wettanbieters anzusehen? Können iZm den Vermittlungsumsätzen angefallene österreichische Vorsteuern zur Gänze zum Abzug gebracht werden? Der Kurzbeitrag verweist in diesem Zusammenhang auf einen in UFSjournal Heft 2/2010, S. 61 ff. erschienenen Beitrag von Mag. Erich Schwaiger.