§ 35 BAO
Der VwGH wiederholte in gegenständlicher Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zu der Frage, ob in der Förderung von beruflichen Interessen von Personengruppen, Ständen oder Wirtschaftszweigen die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks erkennbar ist und erklärte, weshalb ebenso für die Förderung ganzer Wirtschaftszweige keine Begünstigung in Frage kommt.