Zusammenfassung: Der UFS stellte in der vorliegenden Entscheidung klar, ob der probeweise Betrieb einer Anlage gleichzuhalten ist mit deren Inbetriebnahme. Kann daher ab dem Zeitpunkt, an dem der Probebetrieb aufgenommen wird, auch die Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden? Der Senat nahm in diesem Zusammenhang zu Fragen betreffend der Probebetrieb, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Beginn der AfA ausführlich Stellung.
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