§ 33 Abs 5 FinStrG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob die wegen einer Abgabenhinterziehung zu verhängende Geldstrafe von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig zu machen ist. Steht der Umstand, dass der Täter nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, oder seine Erwerbstätigkeit einstellt einer Bestrafung entgegen? Der VwGH wiederholte auch seine Rechtsprechung im Hinblick auf die äußerste Untergrenze für die Geldstrafe.