§ 9 Abs 1 BAO
Der VwGH wiederholte in gegenständlicher Entscheidung zur Haftung des Geschäftsführers seine Ansichten im Bezug auf den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung und stellte in diesem Zusammenhang klar, inwieweit der Nachweis hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung, der von Seiten des Vertreters zu erbringen ist, ebenso die sog. "Zug-um-Zug-Geschäfte" der Gesellschaft zu berücksichtigen hat.