§ 7 WrAO
In den vorliegenden Entscheidungen ging es um die Frage der Haftung des Vertreters für Abgabenschulden der Gesellschaft, wobei der VwGH ua klarstellte, inwieweit für Haftungspflichtige auch dann die Darlegungspflicht gilt, wenn sie im Feststellungszeitpunkt der uneinbringlichen Abgaben bereits ihre Vertretertätigkeit beendet haben.