Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung fest, welchen Erfordernissen der Spruch einer Berufungsentscheidung, die den angefochtenen Bescheid abändert, zu entsprechen hat. Das Höchstgericht entschied ua, inwieweit es zulässig ist, wenn in der Berufungsentscheidung Bemessungsgrundlagen und Abgaben in Berechnungsblättern näher dargestellt und diese der Entscheidung als Beilagen angeschlossen werden mit einem entsprechenden Verweis darauf.