Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung ging es um die Frage, inwieweit die Abgabenbehörde einen Parteibeschluss dann verlangen kann, wenn es darum geht zu klären, ob für einen Politiker eine Wahlkampfbeteiligung verpflichtend war. Der UFS stellte in diesem Zusammenhang fest, ob die Abgabenbehörde zu Recht die Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle von Parteigremien verlangen kann, oder ob eine gesetzliche/berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Parteifunktionäre dagegen spricht.