§ 9 BAO
In gegenständlicher Entscheidung stellten sich dem VwGH Fragen zur Haftung eines in seinen Befugnissen beschränkten Geschäftsführers für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Das Höchstgericht stellte ua fest, inwieweit der Haftung des Vertreters nach § 9 BAO Vereinbarungen hinsichtlich einer möglichen Schadenersatzpflicht durch dritte Personen entgegenstehen können.