Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der UFS mit der Frage zu befassen, ob für einen Steuerpflichtigen die Begräbniskosten, die er für seine finanziell in Not geratenen Angehörigen freiwillig übernimmt, eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Der Senat äußerte sich dabei ua zum Tatbestandsmerkmal der "sittlichen Verpflichtung" gem § 34 Abs 3 EStG sowie zu der Frage, inwieweit eine derartige Aufwandsübernahme "zwangsläufig" ist.