Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag führt eine aktuelle Entscheidung des UFS an, in der der Senat befand, ob bei Tätigkeiten, die als Liebhaberei zu qualifizieren sind, eine dahingehende Beurteilung als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich und daher eine Abänderung des Bescheides iSd § 205 Abs 6 BAO zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 LVO; § 2 Abs 4 Satz 2 LVO; § 205 Abs 6 BAO; § 295a BAO