§ 12 UStG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zum Vorsteuerabzug bei Körperschaften öffentlichen Rechts zu befassen. Das Höchstgericht stellte klar, wie die entsprechende Vorsteueraufteilung vorzunehmen ist, für den Fall, das die seitens der Körperschaft erworbenen Sachen nicht nur dem hoheitlichen Bereich sondern auch dem unternehmerischen Bereich dienen sollen.