§ 250 Abs 1 BAO
In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der VwGH mit einer gegen einen Abgabenbescheid eingebrachten Berufung zu befassen ebenso wie mit der Beurteilung der Frage, ob diese die Erfordernisse des § 250 Abs 1 BAO erfüllt. Das Höchstgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass hier ein überspitzter Formalismus nicht zur Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen darf.