§ 2 Abs 3 LVO
In gegenständlicher Entscheidung war ua fraglich, inwieweit eine Vermietungstätigkeit als Liebhaberei angesehen werden konnte. Der VwGH stellte in diesem Zusammenhang klar, wie viele Jahre ein "üblicher" bzw. "überschaubarer" (Kalkulations-)Zeitraum gem. der LVO umfasst und, welche Zeiträume in diesen Zeitraum mit eingerechnet werden müssen.