§ 21 EStG
In gegenständlicher Entscheidung befand der VwGH, inwieweit ein Land- und Forstwirt, der mit Waren und Reparaturleistungen für Fahrzeuge, Traktoren oder Motorsägen handelt, eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ausübt und daher diese Einkünfte den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zuzuordnen sind.