§ 8 Abs 2 KStG
In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der VwGH mit der steuerlichen Anerkennung einer zwischen einer Gesellschaft und ihrem geschäftsführenden Gesellschafter getroffenen Vereinbarung betreffend Abfertigungszahlungen zu befassen. Das Höchstgericht hatte zu klären, ob hierbei eine verdeckte Ausschüttung vorlag.