§ 3a Abs 8 lit a UStG; Art 9 Abs 2 lit c der 6. MwSt-RL
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung fest, ob Leistungen von Sporttrainern eine einheitliche Leistung darstellen und, welcher Ort als Leistungsort gilt. Das Höchstgericht stellte weiters klar, worauf abzustellen ist, wenn diese Leistungen in unterschiedlichen Staaten getätigt werden.