Zusammenfassung: Der UFS stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, dass nur mittels Vorlage der Bestätigung des AMS, wonach der betreffende Beihilfenwerber als arbeitsuchend vorgemerkt ist, die Familienbeihilfe zugesprochen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 lit f sublit bb FLAG