Zusammenfassung: Der UFS hatte äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, ob ein E-Mail, das eine sichere elektronische Signatur gem der Bestimmung des § 4 Abs 1 Signaturgesetz enthält, ein Papier darstellt. Ist das betreffende Dokument, das in elektronischer Form, aber nicht als Ausdruck in Papierform vorliegt, eine Urkunde aus Sicht des Gebührenrechts?
Rechtsgrundlagen: § 33 GebG