Zusammenfassung: Der Autor beschäftigt sich mit der Frage der Buchführungspflicht für Gewerbetreibende, die seit Inkrafttreten des RÄG 2010 für Gewerbetreibende mit Umsätzen unter 700.000 Euro nicht mehr vorgesehen ist. Für Land- und Forstwirte iSd § 21 EStG, die Umsätze über 400.000 Euro haben, ist gemäß § 125 BAO aber eine Buchführungspflicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund prüft Watzinger im Beitrag, ob nunmehr Gewerbetreibende, die Umsätze unter 700.000 Euro, aber über 400.000 Euro erzielen, ihren steuerlichen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen.