§ 21 Abs 2 und 3 FinStrG; § 33 Abs 5 FinStrG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zur Bemessung der Zusatzstrafe für eine weiteres Finanzvergehen zu befassen.
VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302
§ 21 Abs 2 und 3 FinStrG; § 33 Abs 5 FinStrG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zur Bemessung der Zusatzstrafe für eine weiteres Finanzvergehen zu befassen.
VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302