§ 2 Abs 1 lit d FLAG
Der VwGH sprach sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend aus, ob für den Fall, dass eine Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen wird, für volljährige Kinder vor Vollendung ihres 26. Lebensjahres ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht werden kann.