§ 103 Abs 2 lit a BAO
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, ob Zustellbevollmächtigungen auch im Falle von Zuständigkeitsänderungen weiter wirksam sind. Was ist seitens der beteiligten Verwaltungsbehörden im Falle von Zuständigkeitsänderungen zu beachten?