Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob die Befangenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters eines Berufungssenats auch Folgen für die anderen Mitglieder des Senats haben kann.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 BAO
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Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob die Befangenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters eines Berufungssenats auch Folgen für die anderen Mitglieder des Senats haben kann.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 BAO
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