§ 26 Abs 4 FLAG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, inwieweit im Verwaltungsverfahren die jeweilige Partei Anspruch darauf hat, dass seitens der Oberbehörden das Aufsichtsrecht ausgeübt wird, wonach die nachgeordneten Abgabenbehörden im Falle der Unbilligkeit der Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe angewiesen werden können, auf die Rückforderung zu verzichten.