§ 17 Abs 1 Z 2 Lustbarkeitsabgabeordnung Linz
In gegenständlicher Verordnungsprüfung hatte der VfGH die Gesetzeskonformität einer in der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz enthaltenen Vorschrift zu prüfen. Diese sieht vor, dass in Gestalt einer Apparateabgabe von Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlichem Verstärker oder Lautsprecher eine Lustbarkeitsabgabe zu entrichten ist.