Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zur Rechtsbelehrung durch die Abgabenbehörden zu befassen. Der Senat äußerte sich ua dahingehend, ob eine rechtsberatende Tätigkeit der Finanzbehörde zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 113 BAO