§ 9 Abs 2 GEG
Der VwGH hatte in dieser Entscheidung ua zu beurteilen, inwieweit ein öffentliches Interesse am dem beantragten Nachlass der Gerichtsgebühren bestand. Die Beschwerdeführerin brachte ua vor, dass ihre jüdische Familie während der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurde.