§ 2 Abs 1 lit b FLAG
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung zu der Frage, ob für den Fall, dass keine Berufsausbildung vorliegt, da die betroffene Person für ein Semester nicht an der Universität inskribiert hat, dennoch der Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht werden kann.