§ 238 Abs 2 BAO
Der VwGH hatte sich in der gegenständlichen Entscheidung mit Fragen betreffend die Unterbrechung der Verjährung fälliger Abgaben zu befassen und stellte in diesem Zusammenhang klar, wem gegenüber Unterbrechungshandlungen Wirkungen entfalten.
VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084